Falsche oder unvollständige Begutachtung, falsches Sanieren aufgrund eines mangelhaften Wissens, Gutgläubigkeit der Betroffenen – „Die Liste derer, die nach einer fehlerhaften Sanierung vor einer Folgesanierung stehen, ist mindestens so lang wie die Folgekosten hoch sind“, so Dr. Führer.
Der Sachverständige für Schadstoffe in Innenräumen ist spezialisiert auf Schimmelpilzbelastungen und kennt die Problematik der Betroffenen sehr gut. Oftmals ist im Vorfeld einer Folgesanierung der Rat seines Instituts gefragt. „50.000 € oder mehr sind für eine fachgerechte Sanierung von Fußboden- oder Dachkonstruktionen keine Seltenheit“, weiß Führer. Einige Versicherungsunternehmen haben sogar seit 2010 die Kosten für Sanierungen bei Schimmelpilzbelastungen aus ihren Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Daraus ergeben sich Konsequenzen für alle am Bau Beteiligten, denn wenn keine Versicherungsleistung (mehr) besteht, kann ein Schimmelschaden schnell zum wirtschaftlichen Ruin des schadenverursachenden Unternehmens führen und zum Alptraum für den Bauherrn werden. Erste Gerichtsprozesse und Beweissicherungsverfahren gegen „unwissende“ Architekten und Sachverständige oder nicht fachgerecht arbeitende Unternehmen belegen bereits die möglichen wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Sanierung für die Schadensverursacher.
Spezialisten-Know-how erforderlich
Die hohen Schadenspotentiale erfordern auch, dass Sachverständige auf mögliche verdeckte, nicht sichtbare Schimmelpilzbelastungen hinweisen oder spezialisierte Fachgutachter einbeziehen. Denn: Die fachlichen Beurteilungen von Sachverständigen müssen u. a. dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik und Forschung entsprechen. Doch gerade bei komplexen Sachverhalten wie verdeckten Schimmelschäden, ist nicht davon auszugehen, dass Bausachverständige über dasselbe fachspezifische Know-how verfügen wie Spezialisten, also Sachverständige für Schimmelpilzbelastungen oder für Schadstoffe. Vergleichbar ist dies mit der aus der Medizin bekannten Zusammenarbeit von Allgemeinmediziner und Facharzt. Auch hier verfügt verständlicherweise ein Allgemeinmediziner nicht über das fachspezifische Wissen eines Facharztes. Spätestens dann, wenn ein Bausachverständiger – bei Abnahme eines Neubaus oder im Rahmen eines Wasserschadens – einen Schimmelschaden „übersieht“ bzw. falsche Schlussfolgerungen zieht, kann sich dies schnell zu einem haftungsrechtlichen Problem entwickeln. Gerade bei Schimmelpilzbelastungen ist der Übergang zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend, wie Juristen ausführen.
Bau- und Aufklärungspraxis erforderlich
Im Rahmen des Würzburger Schimmelpilz-Forums forderte Gerhard Führer – im Interesse der Betroffenen und der ausführenden Unternehmen – zu einer befriedigenden Bau- und Aufklärungspraxis auf. Oberstes Ziel einer Sanierung, so Dr. Führer, müsse das Vermeiden einer Folgesanierung und der damit zusätzlich entstehenden Kosten sein.